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   OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2014 - 5 N 2.14   

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OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2014 - 5 N 2.14 (https://dejure.org/2014,24799)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.08.2014 - 5 N 2.14 (https://dejure.org/2014,24799)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. August 2014 - 5 N 2.14 (https://dejure.org/2014,24799)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 130 Abs 2 S 3 BauGB, § 131 Abs 1 BauGB, § 133 Abs 1 BauGB, § 133 Abs 2 BauGB, § 134 Abs 1 BauGB
    Berücksichtigung des Quellverkehrs eines doppelt erschlossenen, gewerblich genutzten Grundstücks bei Erhebung des Artzuschlags; Berücksichtigung des Ist-Zustandes; Zusammenfassungsentscheidung vor endgültiger Herstellung der Erschließungsanlage

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 6 VwGO, § ... 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 124a Abs 5 S 2 VwGO, § 130 Abs 2 S 3 BauGB, § 131 Abs 1 BauGB, § 133 Abs 1 BauGB, § 133 Abs 2 BauGB, § 134 Abs 1 BauGB, § 130 Abs 2 S 2 aF BBauG
    Antrag auf Zulassung der Berufung; besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (verneint); ernstliche Zweifel (verneint); grundsätzliche Bedeutung (verneint); keine Einzelrichterübertragung; Auseinanderfallen von Erschließungsbeitragspflicht und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 10.06.2009 - 9 C 2.08

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; Erschließungseinheit; funktionaler

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2014 - 5 N 2.14
    Schließlich rechtfertigen weder die vom Verwaltungsgericht vorgenommene erschließungsbeitragsrechtliche Einordnung der L... noch die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2009 - BVerwG 9 C 2.08 -, juris, enthaltenen erschließungsbeitragsrechtlichen Maßstäbe eine Zulassung der Berufung wegen besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache oder ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

    Schließlich hat das Verwaltungsgericht nicht die Maßstäbe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2009, a.a.O, juris, verkannt, indem es eine funktionale Abhängigkeit der Erschließungsanlagen verneint hat.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass die Zusammenfassung von zwei (oder mehr) selbständigen Erschließungsanlagen zu einer Erschließungseinheit tatbestandlich voraussetze, dass zwischen ihnen eine funktionale Abhängigkeit bestehe und eine solche nur angenommen werden könne, wenn ausschließlich eine Anlage einer anderen Anlage die Anbindung an das übrige Straßennetz vermittle, was typischerweise bei einer Hauptstraße mit einer davon abzweigenden selbständigen Stichstraße sowie bei einer "Ringstraße", die von der Hauptstraße abzweige und - ohne Anschluss an das übrige Straßennetz - in sie wieder einmünde, gegeben sei (vgl. Urteil vom 10. Juni 2009, a.a.O., juris Leitsatz 1 sowie Rdnrn. 24 und 25).

    Bedeutsam ist vielmehr, dass in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall die "Ringstraße" eine einheitliche Erschließungsanlage darstellte (vgl. Urteil vom 10. Juni 2009, a.a.O., juris Rdnr. 15), bei der eine funktionelle Abhängigkeit von der Hauptstraße gegeben war.

  • BVerwG, 23.01.1998 - 8 C 12.96

    Erschließungsbeitrag; Artzuschlag; gewerbliche Nutzung; grundstücksbezogener

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2014 - 5 N 2.14
    Denn in diesen Fällen ist der Anknüpfungspunkt für den Artzuschlag, der durch die tatsächliche gewerbliche Nutzung vermehrte Vorteil des Grundstückseigentümers, durch die abzurechnende Erschließungsanlage gerade nicht gegeben, sodass die Erhebung eines Artzuschlages nicht gerechtfertigt ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Januar 1998 - BVerwG 8 C 12.96 -, juris Rdnr. 16).

    Vor diesem Hintergrund weist das von dem Beklagten monierte Auseinanderfallen von Erschließungsbeitragspflicht und Artzuschlag keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf und bedarf im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung auch keiner höchstrichterlichen Klärung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Januar 1998, a.a.O., Leitsatz und Rdnr. 1).

    Die Möglichkeit einer späteren Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist vielmehr dem grundstücksbezogenen Artzuschlag immanent (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Januar 1998, a.a.O., Rdnr. 20 m.w.N.).

  • BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 112.82

    Beitragsfähiger Erschließungsaufwand für die Herstellung einer sowohl der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2014 - 5 N 2.14
    Die Möglichkeit einer (nachträglichen) Bildung einer Erschließungseinheit ist danach ausgeschlossen, der entstandene beitragsfähige Aufwand darf dann ausschließlich für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt und auf die von ihr erschlossenen Grundstücke verteilt werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 112.82 -, juris Rdnr. 26).

    Der Hinweis des Beklagten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 66.87 -, juris Leitsatz 1, von dem oben zitierten Urteil vom 9. Dezember 1983, a.a.O., ausdrücklich abgewichen sei, geht ins Leere.

  • BVerwG, 03.02.1989 - 8 C 66.87

    Berücksichtigung von Nutzungsbehinderungen durch öffentlich-rechtliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2014 - 5 N 2.14
    Der Hinweis des Beklagten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 66.87 -, juris Leitsatz 1, von dem oben zitierten Urteil vom 9. Dezember 1983, a.a.O., ausdrücklich abgewichen sei, geht ins Leere.

    Von diesen Anforderungen abzuweichen bestand auch deshalb kein Anlass, weil in dem der Entscheidung vom 3. Februar 1989 zu Grunde liegenden Fall die Zusammenfassungsentscheidung der Gemeinde rechtzeitig getroffen worden war (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Februar 1989, a.a.O., juris Rdnrn. 4 und 12).

  • BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 14.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff "beitragsfähige Erschließungsanlage",

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2014 - 5 N 2.14
    Im vorliegenden Fall zerfällt die L... indes nach den von dem Beklagten nicht erfolgreich in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in zwei Erschließungsanlagen, die zwar jeweils funktionell von der Erschließungsanlage N... abhängig sind, aber untereinander in keinem funktionellen Abhängigkeitsverhältnis stehen, sodass es nicht gerechtfertigt ist, die drei Erschließungsanlagen zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung zusammenzufassen (siehe zum vergleichbaren Fall zweier selbständiger, jeweils von der gleichen Hauptstraße abzweigenden Sackgassen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Februar 1994 - BVerwG 8 C 14.92 -, juris Leitsatz 1 und Rdnr. 21).
  • BVerwG, 18.05.1990 - 8 C 80.88

    Beitragsfähige Erschließungsanlage - Anlegung einer befahrbaren Stichstraße

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2014 - 5 N 2.14
    Die Qualifizierung einer Verkehrsanlage als beitragsfähige Erschließungsanlage setzt nicht voraus, dass diese eine bestimmte Mindestgröße erreicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 80.88 -, juris Rdnr. 17).
  • BVerwG, 21.09.1979 - 4 C 55.76

    Abgrenzung einzelner Erschließungsanlagen voneinander

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2014 - 5 N 2.14
    Für die Beurteilung der Ausdehnung einer Erschließungsanlage, d.h. der Frage, wo eine selbständige Erschließungsanlage beginnt und endet, kommt es weder auf die Parzellierung noch auf eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung an; maßgebend ist vielmehr das Erscheinungsbild, also die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie z.B. durch die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur Urteil vom 21. September 1979 - BVerwG 4 C 55.76 -, juris Rdnr. 13).
  • BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 47.82

    Entstehung der Beitragspflicht für Erschließungsanlage; Nachträgliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2014 - 5 N 2.14
    Eine solche Entscheidung sperrt das Entstehen einer Beitragspflicht für jede der betroffenen Einzelanlagen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 47.82 u.a. -, juris Rn. 22).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2018 - 5 N 3.16

    Zulässigkeit eines Bewerbungsentgelts für ausländische Bewerber ohne deutsche

    Art. 103 Abs. 1 GG bietet keinen Schutz vor einer (vermeintlich) falschen Sachverhalts- oder Beweiswürdigung oder einer (angeblich) falschen rechtlichen Einschätzung durch das Gericht (st. Rspr. des Senats, vgl. nur: Beschluss vom 24. September 2015 - OVG 5 N 3.13 -, juris Rn. 12 m.w.N. und Beschluss vom 3. Januar 2017 - OVG 5 RN 4.14 [OVG 5 N 2.14] -, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2018 - 5 N 4.16

    Einstufung eines Mischlingshundes als "gefährlicher Hund"; Austausch des

    Art. 103 Abs. 1 GG bietet keinen Schutz vor einer (vermeintlich) falschen Sachverhalts- oder Beweiswürdigung oder einer (angeblich) falschen rechtlichen Einschätzung durch das Gericht (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 24. September 2015 - OVG 5 N 3.13 -, juris Rn. 12 m.w.N. und vom 3. Januar 2017 - OVG 5 RN 4.14 [OVG 5 N 2.14] -, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.09.2019 - 5 N 23.17

    Aufwändige Sachverhaltsermittlung und Zeugenvernehmung bei widerstreitenden

    Von Letzterem ist vorliegend bei Würdigung des Zulassungsvorbringens des Klägers auszugehen (vgl. Beschluss des Senats vom 21. August 2014 - OVG 5 N 2.14 -, juris Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2017 - 5 N 19.16

    Rücktritt von der zahnärztlichen Prüfung Anforderungen an die Geltendmachung

    Art. 103 Abs. 1 GG bietet keinen Schutz vor einer (vermeintlich) falschen Sachverhalts- oder Beweiswürdigung oder einer (angeblich) falschen rechtlichen Einschätzung durch das Gericht (st. Rspr. des Senats, vgl. nur: Beschluss vom 24. September 2015 - OVG 5 N 3.13 -, juris Rn. 12 m.w.N. und Beschluss vom 3. Januar 2017 - OVG 5 RN 4.14 [OVG 5 N 2.14] -, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2017 - 5 N 33.16

    Ernstliche Zweifel an Tatsachen- und Beweiswürdigung; (keine) Entbehrlichkeit der

    Art. 103 Abs. 1 GG bietet keinen Schutz vor einer (vermeintlich) falschen Sachverhalts- oder Beweiswürdigung oder einer (angeblich) falschen rechtlichen Einschätzung durch das Gericht (st. Rspr. des Senats, vgl. nur: Beschluss vom 24. September 2015 - OVG 5 N 3.13 -, juris Rn. 12 m.w.N. und Beschluss vom 3. Januar 2017 - OVG 5 RN 4.14 (OVG 5 N 2.14) -, juris Rn. 6).
  • VG Frankfurt/Oder, 16.12.2020 - 3 K 1358/17

    Erschließungsbeitragsrecht; Straßenbaubeitragsrecht

    Auf den Namen der Straße kommt es dagegen nicht an (BVerwG, Urteil vom 22. April 1994 - BVerwG 8 C. 18.92 -, Juris Rn. 14; Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg, Beschluss vom 21. August 2014 - OVG 5 N 2.14 -, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rdnr. 13).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.07.2017 - 5 N 25.16

    Rücktritt von der Prüfung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

    Art. 103 Abs. 1 GG bietet keinen Schutz vor einer (vermeintlich) falschen Sachverhalts- oder Beweiswürdigung oder einer (angeblich) falschen rechtlichen Einschätzung durch das Gericht (st. Rspr. des Senats, vgl. nur: Beschluss vom 24. September 2015 - OVG 5 N 3.13 -, juris Rn. 12 m.w.N. und Beschluss vom 3. Januar 2017 - OVG 5 RN 4.14 (OVG 5 N 2.14) -, juris Rn. 6).
  • VG Cottbus, 19.10.2017 - 3 K 414/11

    Erhebung einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag; Eintritt der

    Soweit danach die ... eine ... ist, ist sie nach der Rechtsprechung auch als selbständig anzusehen, da sie eine Länge von ca. 210 m aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2009, - 9 C 2/08 - Rn. 24, m. w. N., juris ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. August 2014, - OVG 5 N 2.14 -, Rn. 11, juris).
  • VG Augsburg, 25.08.2022 - Au 2 K 21.2213

    Zur Frage der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage

    Die Aufhebung der ursprünglich beschlossenen Erschließungseinheit war rechtlich auch möglich, da zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung für keine der betroffenen Straßen bereits die sachliche Beitragspflicht entstanden und die Beklagte damit nicht an die Entscheidung über die Bildung einer Erschließungseinheit gebunden war (BVerwG, U.v. 9.12.1983 - 8 C 112.82 - juris Rn. 26; OVG Berlin-Bbg, B.v. 21.8.2014 - 5 N 2.14 - juris Rn. 7; Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 770).
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